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Satzung

In der Satzung sind die wichtigsten Grundlagen und Regeln des Vereins niedergelegt. Jedes Mitglied kann sich hier über Details des Vereins MCA informieren.


§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen "Marketing-Club Allgäu e.V.". Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Kempten.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Marketing-Vereinigung e.V., Düsseldorf.

§2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSTG, Abschn. 8 KSTR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Zielfunktion des Marketing in den Unternehmungen. Die Praxis des Marketing umfaßt alle Unternehmensaktivitäten, die zum Absatz nachfragegerechter Güter und Dienstleistungen führen. Marketing dient der Verwirklichung der Unternehmensziele durch die Befriedigung wachsender und sich wandelnder Bedürfnisse der Verbraucher.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), sowie Firmen und Institutionen (Unternehmensmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist, oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Unternehmensmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von § 3.2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Unternehmensmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Club-Vorstand. Eine Unternehmensmitgliedschaft hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können als Junioren Mitglied werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Bewerber soll höchstens 34 Jahre alt sein.
b) Er soll mindestens ein Jahr im Marketing als Führungsnachwuchskraft tätig sein. (3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 - Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung des Marketing in Wirtschaft und Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein betreibt die Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing. Er unterhält zu diesem Zweck einen insbesondere der Marketing-Praxis verpflichteten Juniorenkreis.
(4) Der Verein ermöglicht auf der Erfahrungsgrundlage seiner Mitglieder die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
(5) Der Verein führt in Erfüllung seiner Zwecksetzung Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung modernen Marketings in sozialer, staatspolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung gerecht werden.
(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketing.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen; der Beitrag für Junioren kann ermäßigt werden. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der im voraus festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
(6) Das Junior-Mitglied ist gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag; er kann ein Junior-Mitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

§6 - Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres durch Brief, Telefax oder Email an die Geschäftsstelle des Vereins erklärt werden.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet
b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist
d) Wenn ein Junior-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß § 5 Abs. 6 gestellt hat.
(4) Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Uber das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.

§7 - Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekannt werdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 - Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies 3/4 im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von des Vorstandes, die Mehrheit des Beirates oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die im Gesetz oder in dieser Satzung ihr zugeteilten Gegenstände mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Beirats
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstands und des Beirats
d) Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
f) Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins (§ 13).

§10 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich Geschäftsführendem Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Beirat für den Rest der Amtsdauer den Vorstand ergänzen.
(4) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§11 - Beirat
(1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern und wird durch die ordentliche Mitglliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Während der Amtszeit ausgeschiedene Beiräte werden im Laufe der beiden Geschäftsjahre nicht ersetzt.
(2) Der Beirat wählt aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen den Vorstand. Er hat ferner laufend alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins zu prüfen und den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.
(3) Der Beirat soll mindestens vierteljährlich einmal vom Vorstand einberufen werden; außerdem hat der Vorstand auf Antrag von mindestens der Hälfte der Beiratsmitglieder eine Sitzung des Beirats einzuberaumen,
(4) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§12 - Juniorenkreis
(1) Der Juniorenkreis ist Ausschuß des Vereins; ihm gehören alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung an.
(2) Der Juniorenkreis gibt sich eine vom Junioren-Ausschuß vorbereitete eigene Geschäftsordnung. In dieser kann festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ehemalige Junioren als Mitglieder nach § 3 Abs. 1 bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres dem Juniorenkreis angehören können.
(3) Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuß. Diesem gehören an:
a) der Sprecher des Juniorenkreises und sein Stellvertreter, die aus der Mitte der Junioren von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden
b) ein Mitglied des Vorstands oder Beirats sowie ein weiteres Mitglied gemäß § 3 Abs. 1, die vom Vorstand und Beirat gewählt werden.
(4) Der Junioren-Ausschuß ist für die Veranstaltung des Juniorenkreises verantwortlich, insbesondere für solche im Bereich der Fortbildung der Nachwuchskräfte des Marketing (§ 4 Abs. 3 der Satzung).

§13 - Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen 7weck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist hiernach die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist unverzüglich innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 3 eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des § 6 Abs. 5 an die Deutsche Marketing-Vereinigung e.V., Düsseldorf, die es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines ihrer Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung (§ 2) im Allgäu gefördert werden.
(3) Ist die Vermögensverwendung im Sinne des vorherigen Absatzes nicht möglich, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kempten.

Kempten, den 28.4.86
gezeichnet
Michael Fässler, Prof. Dr. Geml, Walter Mielke, Bernd Morell, Manfred Müller, Prof. Dr. Ott, Wilfried Passeick, Axel Rössier, Ludwig Seitz, Wolfgang Specht
Der Verein "Marketing-Club Allgäu e.V." in Kempten wurde am 3. Juni 1986 in das Vereinsregister Kempten unter Nr. VR 733 eingetragen.

Kempten, den 3. Juni 1986
Amtsgericht Kempten (Allgäu) Registergericht